Grundstücksanschlüsse

Die Grundstücksanschlussleitung ist die Verbindung zwischen dem Hauptkanal im öffentlichen Bereich und Ihrem Grundstück. Der Grundstücksanschluss endet an Ihrer Grundstücksgrenze oder an einem in der Öffentlichkeit liegenden Revisionsschacht. Dieser Schacht gehört zur Grundstücksentwässerungs-anlage. In der Regel verfügt ein Grundstück über einen Schmutzwassergrundstücksanschluss.

Die Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch den Verband oder durch von ihm beauftragte Unternehmen kostenersatzpflichtig hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage obliegt dem Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage sind alle leitungsgebundenen Einrichtungen auf dem Grundstück, die für die Aufnahme des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers bestimmt sind.

Ihr Weg zum Abwasseranschluss

Nach § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ist der Entwässerungsantrag beim Verband schriftlich einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist zeitgleich der Antrag auf Baugenehmigung erforderlich.

Wird der Grundstückseigentümer vom Verband mittels Bescheid aufgefordert, sein Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung anzuschließen, ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids zu stellen.

Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag spätestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn bzw. der geplanten Änderung der Benutzung einzureichen. Das Antragsformular Öffnet das Dokument „Entwässerungsantrag“ mit der Standard-PDF-Anwendung Ihres Gerätes in einem neuen Fenster. Entwässerungsantrag finden Sie auf unserer Im aktuellen Fenster zur Seite „Satzungen“ wechseln. Formularseite.

Unser Tipp: Beantragen Sie Ihren Grundstücksanschluss rechtzeitig vor Baubeginn und planen Sie eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen ein.

Neuanschluss während öffentlicher Erschließungsmaßnahmen

Während der öffentlichen Erschließungsmaßnahme erhalten alle abwasserrelevanten Grundstücke einen Grundstücksanschluss. Dabei werden, soweit es möglich ist, die Interessen des Grundstückseigentümers berücksichtigt.

Unbebaute, also nicht abwasserrelevante Grundstücke, können auf Antrag des Grundstückseigentümers ebenfalls einen Anschluss erhalten.

Der Aufwandsersatz für die Herstellung des Anschlusses wird auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ermittelt.

Neuanschluss bei bereits vorhandenem öffentlichem Abwasserkanal

Wird ein Grundstück, welches noch nicht über einen Grundstückanschluss verfügt aber an eine abwassertechnisch erschlossenen Straße angrenzt, bebaut, ist die nachträgliche Herstellung des Abwasser-Grundstücksanschlusses notwendig. Hierfür ist vom Grundstückseigentümer oder Bauherrn ein Antrag einzureichen.

Kostenerstattung

Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder die Beseitigung sind dem Verband zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsanspruches regelt die Das Dokument „Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung“ mit der Standard-PDF-Anwendung Ihres Gerätes in einem neuen Fenster geöffnet. Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasserverbandes „Südharz“.