Grund­stücks­an­schlüs­se

Die Grund­stücks­an­schluss­leitung ist die Verbindung zwischen dem Hauptkanal im öffent­lichen Bereich und Ihrem Grundstück. Der Grund­stücks­anschluss endet an Ihrer Grund­stücks­grenze oder an einem in der Öffent­lichkeit liegenden Revisions­schacht. Dieser Schacht gehört zur Grund­stücks­entwäs­serungs­anlage. In der Regel verfügt ein Grundstück über einen Schmutz­wasser­grund­stücks­anschluss.

Die Grund­stücks­anschlüsse werden ausschließ­lich durch den Verband oder durch von ihm beauftragte Unternehmen kosten­ersatz­pflichtig hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

Die Herstellung der Grund­stücks­entwäs­serungs­anlage obliegt dem Grund­stücks­eigentümer. Die Grund­stücks­entwäs­serungs­anlage sind alle leitungs­gebundenen Ein­richtungen auf dem Grundstück, die für die Aufnahme des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers bestimmt sind.

Ihr Weg zum Abwasser­anschluss

Nach § 7 Abs. 2 der Abwasser­beseitigungs­satzung ist der Entwäs­serungs­antrag beim Verband schriftlich einzureichen. Bei genehmigungs­pflichtigen Bau­vorhaben ist zeitgleich der Antrag auf Bau­genehmigung erforderlich.

Wird der Grund­stücks­eigentümer vom Verband mittels Bescheid aufgefordert, sein Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Abwasser­ent­sorgung anzuschließen, ist der Entwäs­serungs­antrag spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids zu stellen.

Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwäs­serungs­antrag spätestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn bzw. der geplanten Änderung der Benutzung einzureichen. Das Antragsformular Öffnet das Dokument „Entwässerungsantrag“ mit der Standard-PDF-Anwendung Ihres Gerätes in einem neuen Fenster. Entwässerungsantrag finden Sie auf unserer Im aktuellen Fenster zur Seite „Satzungen“ wechseln. Formularseite.

Unser Tipp: Beantragen Sie Ihren Grund­stücks­anschluss rechtzeitig vor Baubeginn und planen Sie eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen ein.

Neuanschluss während öffentlicher Er­schlie­ßungs­maßnahmen

Während der öffentlichen Er­schlie­ßungs­maßnahme erhalten alle abwasser­relevanten Grundstücke einen Grund­stücks­anschluss. Dabei werden, soweit es möglich ist, die Interessen des Grund­stücks­eigentümers berücksichtigt.

Unbebaute, also nicht abwasser­relevante Grundstücke, können auf Antrag des Grund­stücks­eigentümers ebenfalls einen Anschluss erhalten.

Der Aufwands­ersatz für die Herstellung des Anschlusses wird auf der Grundlage der Abwasser­beseitigungs­abgaben­satzung ermittelt.

Neu­anschluss bei bereits vorhandenem öffentlichem Abwasser­kanal

Wird ein Grundstück, welches noch nicht über einen Grund­stücks­anschluss verfügt aber an eine abwasser­technisch erschlossene Straße angrenzt, bebaut, ist die nach­trägliche Herstellung des Abwasser­grund­stücks­anschlusses notwendig. Hierfür ist vom Grund­stücks­eigentümer oder Bauherrn ein Antrag einzureichen.

Kosten­erstattung

Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder die Beseitigung sind dem Verband zu erstatten. Die Höhe des Erstattungs­­anspruches regelt die Das Dokument „Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung“ mit der Standard-PDF-Anwendung Ihres Gerätes in einem neuen Fenster geöffnet. Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kosten­­erstattungen und Gebühren für die Abwasser­­beseitigung des Wasser­verbandes „Südharz“.