Wasserverband Südharz

WASSERVERBANDSTAG E.V.

Sangerhausen, den 17.02.2012

BREMEN, NIEDERSACHSEN; SACHSEN-ANHALT

Geschäftsstelle Sachsen-Anhalt für die Verbände der Siedlungswasserwirtschaft

Das neue Wasserentnahmeentgelt in Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Haseloff, und dem Umweltminister, Herrn Dr. Aeikens, hat am 22. Dezember 2011 die „Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt“ (Wassercent) erlassen, welche ab dem 1. Januar 2012 gilt. Hiernach haben alle öffentlichen und privaten Körperschaften und Personen ein Entgelt an das Land Sachsen-Anhalt abzuführen, wenn sie Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus Grundwasser fördern und entnehmen. Damit führt das Land Sachsen-Anhalt als 12. Bundesland in Deutschland den Wassercent ein. Das Land kalkuliert die zusätzlichen Einnahmen aus dem Wassercent für den Landeshaushalt mit etwa 15,5 Mio. € pro Jahr.

Auf welcher Grundlage wird das Entgelt erhoben? 

Die gesetzliche Legitimation, dass seitens der Regierung ein Entgelt für Wasserentnahmen erhoben werden kann, besteht bereits seit dem 1. Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 1993 und ist im § 105 des Wassergesetzes festgelegt. Auf dieser Grundlage ist die Landesregierung ermächtigt, mittels Verordnung die Höhe des Wasserentnahmeentgelts festzulegen, wovon erstmalig zum 1. Januar 2012 Gebrauch gemacht wird.

Für was soll das Entgelt verwendet werden? 

Das Wasserentnahmeentgelt steht dem Landeshaushalt zu. Gemäß ³ 105 Wassergesetz sind die hieraus fließenden Mittel nach Abzug des Verwaltungsaufwandes für wasserwirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Hierbei handelt es sich um die Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Bereitstellung von Wasser und um Maßnahmen für den Gewässerschutz.

Wer ist Entgeltpflichtiger? 

Das Entgelt hat diejenige Person oder Körperschaft zu entrichten, die Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser entnimmt, wenn die zulässige Entnahme mehr als 3.000 Kubikmeter pro Jahr beträgt. Daher scheiden die Betreiber von privaten Hausbrunnen als Klein-abnehmer in der Regel aus, da diese meistens weniger als 3.000 Kubikmeter pro Jahr entnehmen.

Wie hoch ist das Entgelt? 

Je nach Verwendungszweck des Wassers gelten unterschiedliche Entgeltsätze. Der Entgeltsatz für die öffentliche Wasserversorgung beträgt 5 Cent je Kubikmeter entnommenes Wasser. Abzuführen hat der zuständige Trinkwasserversorgungsbetrieb dieses an das Landesverwaltungsamt.

Wie verändern sich die Trinkwasserpreise gegenüber dem Bürger?

Für den Wasserversorgungsbetrieb bedeutet der Wassercent zusätzliche Kosten. Diese sind über den Trinkwasserpreis auf die Kunden der Wasserversorgung umzulegen. Da der öffentliche Wasserversorger seine Gebühren kostendeckend zu kalkulieren hat, führt die Neueinführung des Wassercents automatisch zu einem Anstieg der Trinkwasserpreise. Die Höhe des Wasserentnahmeentgelts wird nicht allein durch die von den Kunden verbrauchte Wassermenge bestimmt. Der Wasserversorgungsbetrieb benötigt für das Betreiben seiner Wasserwerke und für das regelmäßige Spülen der Trinkwasserleitungen selbst Wasser. Auch dieser Eigenverbrauch fließt in die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts ein. Hinzuzurechnen sind auch Wasserverluste bei Rohrbrüchen und sonstigen Havarien. Aus diesem Grund werden sich die Trinkwasserpreise um mehr als nur 5 Cent erhöhen, sofern die Wasserversorger diese Kostenerhöhungen nicht durch Einsparungen an anderer Stelle kompensieren können. Der exakte Erhöhungsbetrag ist vom Trinkwasserversorgungsbetrieb genau zu kalkulieren. Wir schätzen den Preisanstieg ab dem Jahr 2012 auf rund 6 bis 7 Cent je Kubikmeter.