Informationen zum Begleitschreiben des Wasserverbandes „Südharz“ an die jeweiligen Beitragspflichtigen
Sangerhausen, den 01.12.2015
Die Verbandsgeschäftsführerin des Wasserverbandes „Südharz“ hat an alle Bürgerinnen und Bürger, die noch in diesem Jahr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden sind, ergänzend zum jeweiligen Beitragsbescheid ein Begleitschreiben übersandt.
Das mit den Beitragsbescheiden versandte Begleitschreiben hat vielfach zu erheblichen Missverständnissen und zu Nachfragen beim Verband geführt. Daher wird an dieser Stelle die Rechtslage noch einmal klargestellt. Diese Klarstellung dient auch dazu, bei den beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Verständnis für die Beitragserhebung zu erzeugen.
Die Pflicht des Verbandes zur Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich hat nach alter Rechtslage bestanden und besteht weiterhin nach gegenwärtiger Rechtslage. Sie gilt gleichermaßen für die Heranziehung von Neuanschließern und Altanschließern.
Im Unterschied zur alten Rechtslage ist es einem Verband als kommunalem Aufgabenträger jetzt aber nicht mehr möglich, zeitlich unbeschränkt Beiträge von den Bürgerinnen und Bürgern zu erheben. Vielmehr enthält das Kommunalabgabengesetz erstmalig eine Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung. Diese Frist beträgt, ausgehend vom Entstehen der Vorteilslage, 10 Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes muss also die Heranziehung zu Beiträgen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verband keine Beiträge mehr festsetzen.
Für Altfälle, bei denen die Vorteilslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kommunalabgabengesetzes schon mehr als 10 Jahre zurücklag, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Danach sind in diesen Fällen noch bis zum 31.12.2015 Beiträge festzusetzen.
Bei dieser Festsetzung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich für die Altfälle handelt es sich nicht um eine nachträgliche Beitragserhebung.
Der Gesetzgeber hat vielmehr in Umsetzung einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Ausschlussfrist für die Festsetzung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich eingeführt. Er hat damit Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, die sich jetzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage darauf verlassen können, zu einem bestimmbaren Zeitpunkt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden.
Mit dem Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung des Verbandes im Juli 2015 ist es möglich, Beiträge zu erheben, die nach alter unwirksamer Satzung nicht erhoben wurden. Dies betrifft nur Grundstücke, für die vorher noch kein Beitrag festgesetzt wurde.

