Wasserverband Südharz

Presseinformation Beitrag II

Sangerhausen, den 28.01.2015

Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Der Wasserverband „Südharz“ erhebt alle Beitragsforderungen, die nach alter Rechtslage verjährt wären, bis zum 31.12.2015 nach

Mit Veröffentlichung vom 23.12.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 24/2014, S. 522 ist die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Dieses sieht gemäß § 13b in Verbindung mit § 18 Abs. 2 vor, dass Beitragsforderungen erst mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, verjähren, jedoch nicht vor Ablauf des 31.12.2015. Bis zu diesem Stichtag ist eine – auch nachträgliche – Beitragserhebung zulässig.

Nach dieser Gesetzesänderung ist der Wasserverband „Südharz“ rechtlich verpflichtet und bereits von der Kommunalaufsicht des Landkreises Mansfeld-Südharz aufgefordert worden, die Beiträge unverzüglich zu erheben. Hierbei handelt es sich sowohl um den sogenannten Beitrag I, als auch Beitrag II. Beitragspflichtige, die Widerspruch gegen die bisher erfolgte Beitragserhebung mit der Begründung, die Beitragsforderung sei verjährt, erhoben haben, erhalten die Möglichkeit den Widerspruch zurück zu nehmen, damit der Wasserverband „Südharz“ nicht kostenpflichtig über den Widerspruch entscheiden muss. Das spart Kosten für den Widerspruchsführer.

Widersprüche, denen in der Vergangenheit mit der Begründung der Verjährung, erfolgreich stattgegeben wurde, werden wieder auf den Prüfstand gestellt.

Der Wasserverband „Südharz“ wird in den nächsten Tagen und Wochen die Informationen über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt an die Widerspruchsführer versenden. In den nächsten Wochen erfolgt zudem der Versand von Beitragsbescheiden an die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch den Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage bevorteilt sind und bisher nicht zum Beitrag herangezogen worden. Ebenfalls zum Beitrag herangezogen werden Grundstückseigentümer, die bisher aus Gründen der Verjährung nach alter Rechtslage keinen Beitrag zahlen mussten.