Wasserverband Südharz

Pressemitteilung Dezember 2010

Sangerhausen, den 20.12.2010

Der Trinkwasserzweckverband „Südharz“ informiert aus aktuellem Anlass, dass gemäß § 12 der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Bundesgesetzblatt vom 20. Juni 1980 in der derzeit geltenden Fassung (AVBWasserV), sowie der DIN 1988 Trinkwasseranlagen nur unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden dürfen. Die Errichtung von trinkwassertechnischen Anlagen und wesentliche Veränderungen daran dürfen im Verbandsgebiet des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ nur durch den Trinkwasserzweckverband „Südharz“ oder ein in das Installateurverzeichnis des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Diese Vorschrift dient der Sicherstellung der hohen Qualität des Trinkwassers und somit dem Schutz aller an das Versorgungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ angeschlossenen Verbraucher. Betroffen von diesen Regelungen sind die gesamte Hausinstallation, einschließlich erdverlegter Trinkwasserleitungen, sowie Bauwasseranschlüsse, welche mit dem Trinkwassernetz des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ verbunden sind.

Eintragungen in das Installateursverzeichnis müssen beim Trinkwasserzweckverband „Südharz“ schriftlich beantragt werden. Die Anträge zum Eintragen in das Installateursverzeichnis können ab der 51. Kalenderwoche auf der Homepage des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ www.wasser-suedharz.de abgerufen werden. Das Installateurverzeichnis kann während der Sprechzeiten beim Trinkwasserzweckverband „Südharz“ eingesehen werden oder unter der bekannten Telefonnummer 03464 / 27719-115 telefonisch Erkundigungen zu einzelnen Installateurunternehmen eingeholt werden. Eingetragene Installationsunternehmen verfügen über einen gültigen, zeitlich befristeten und vom Trinkwasserzweckverband „Südharz“ ausgestellten Installateursausweis.

Sollten Arbeiten an trinkwassertechnischen Anlagen, welche mit dem Trinkwassernetz des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ verbunden sind, durch Installationsunternehmen vorgenommen werden, die nicht im Installateurverzeichnis des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ aufgenommen sind, kann dies mit einem Bußgeld bis 2.500 € geahndet werden.

Weiterhin wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Trinkwasserzweckverband „Südharz“ dazu berechtigt ist, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

gez. Ernst Hofmann

Verbandsgeschäftsführer